Behindertenvertrauensperson

Gesetzliche Grundlage
  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 22a (BGBl Nr. 22/1970 idF BGBl I Nr. 78/2021)

Voraussetzungen

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter:innen zu wählen.

Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter:innen zu wählen. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 40 begünstigte behinderte Arbeitnehmr:innen beschäftigt, so sind für die Behindertenvertrauensperson drei Stellvertreter:innen zu wählen.

Gehören sowohl der Gruppe der Arbeiter:innen als auch der Angestellten mehr als fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen an, ist bei jeder Gruppe auch die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter:in) zu wählen.

Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat, so ist aus der Gruppe der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter:in) eine Zentralbehindertenvertrauensperson zu wählen. Gibt es eine Vertretung auf Konzernebene ist eine Konzernbehindertenvertrauensperson zu wählen.

Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter:in)

Wahlberechtigt sind alle begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind

Wählbar sind alle begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Betriebsratswahl durchzuführen. Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl.

Aufgaben der Behindertenvertrauensperson 

Die Behindertenvertrauensperson hat insbesondere (siehe dazu § 22a Abs 8 BEinstG):

  • darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen eingehalten werden
  • wahrgenommene Mängel Betriebsrat, Betriebsinhaber:in und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken
  • Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmer:innen hinzuweisen

Die Behindertenvertrauensperson ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates (der Personalvertretung) und des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen, es sei denn eine/-e Stellvertreter:in wurde mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. (vgl. § 22a Abs 8 lit d BEinstG)

Rechte der Behindertenvertrauensperson

Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter:in) hat dieselben persönlichen Rechte (aber auch Pflichten) wie Mitglieder des Betriebsrates.

Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter):in kann rechtswirksam nur gekündigt oder entlassen werden, wenn das zuständige Arbeits- und Sozialgericht der Kündigung oder Entlassung vorher zugestimmt hat.

Tätigkeitsdauer

Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter:in) beträgt 5 Jahre.

Quellen

Stand: 19.12.2023